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01.10.2001

Produktcode für Reinigungs- und Pflegemittel

Gebäudereiniger gehen mit einer Vielzahl chemischer Reinigungsmittel um. Ohne Chemie sind die unterschiedlichen Anforderungen der Auftraggeber an Sauberkeit, Hygiene und optisches Erscheinungsbild nicht realisierbar. Für viele dieser Reinigungsmittel gelten gesetzliche und berufsgenossenschaftliche Vorschriften, bei deren Erfüllung die Betriebe auf externe Hilfe angewiesen sind. Vor diesem Hintergrund haben die mit der Thematik befaßten Verbände und Institutionen (Bundesinnungsverband des Gebäudereiniger-Handwerks, Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt, Industrieverband Hygiene und Oberflächenschutz und die Arbeitsgemeinschaft der Bau-Berufsgenossenschaften) eine Vereinbarung zur Zusammenarbeit in Form eines Produkt-Codes geschlossen. Eine Beteiligung an der Produkt-Code-Vereinbarung steht allen Herstellern von Reinigungs- und Pflegemitteln offen. Damit wird eine konkrete Hilfestellung gegeben und ein überbetriebliches Unterstützungskonzept angeboten.

Mit dem Produkt-Code für Reinigungs- und Pflegemittel werden den Gebäudereinigerfirmen einfache, aber dennoch wirksame Instrumente angeboten, ohne großen Aufwand und vertiefte chemische oder gar toxikologische Kenntnisse den Unternehmerpflichten nach der Gefahrstoffverordnung nachzukommen. Der Unternehmer erhält umfangreiche Informationen über die Gefährdungen und die daraus zu ergreifenden Maßnahmen beim Verwenden der Produkte, gleichzeitig vereinfacht sich die Dokumentationspflicht. Wo es notwendig ist, wird er auch auf entsprechende Ersatzprodukte hingewiesen und es wird ihm vermittelt, ob und welche Gefahrstoffbelastungen in der Luft am Arbeitsplatz seiner Beschäftigten bei der Verwendung der chemischen Produkte zu erwarten sind. Nicht zuletzt werden ihm Betriebsanweisungsentwürfe, die lediglich durch wenige arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogene Angaben ergänzt werden müssen, an die Hand gegeben. Mit den GISBAU-Produktgruppen-Informationen und Betriebsanweisungsentwürfen kann er seine Beschäftigten umfassend über die jeweils verwendeten Produkte unterrichten.

1 Unternehmerpflichten nach Gefahrstoffrecht

Dem Unternehmer obliegen gemäß der Gefahrstoffverordnung zahlreiche Pflichten zur Einhaltung des Arbeits- und Umweltschutzes im Betrieb, die in Abbildung 1 aufgeführt sind.

Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) konkretisieren diese Vorschriften der Gefahrstoffverordnung. Gerade in neueren TRGS werden verstärkt Hinweise auf Branchenregelungen gegeben und deren Vorteile aufgezeigt.

So beschreibt beispielsweise die TRGS 440 "Ermitteln und Bewerten der Gefährdungen durch Gefahrstoffe am Arbeitsplatz (Ermittlungspflichten)" vom Oktober 1996 die komplexen Ermittlungspflichten nach der Gefahrstoffverordnung, deren Umsetzung umfangreiche Kenntnisse und Dokumentationen erfordert.

Die TRGS 400 "Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen durch Gefahrstoffe am Arbeitsplatz" vom März 1998 beschreibt detailliert die Anforderungen zur Ermittlung und Beurteilung in den einzelnen Betrieben. Danach wären für die Ermittlung und Beurteilung entsprechend der §§ 16 und 18 der Gefahrstoffverordnung umfangreiche Gefahrstoffkenntnisse bei den Unternehmern erforderlich.

Beide o. g. TRGS sehen Erleichterungen durch Branchenlösungen vor: Die TRGS 440 empfiehlt, die in einer Branche eingesetzten Arbeitsstoffe – je nach Anwendung – zu Produktgruppen zusammenzufassen und überbetrieblich zu beurteilen. "Soweit ein Hersteller seine Produkte einer solchen Gruppe zuordnet, kann der Arbeitgeber die weiteren Maßnahmen an den Gefahren und Schutzmaßnahmen dieser Gruppe orientieren." Viele Schritte zur Gefährdungsermittlung sind ihm damit abgenommen.

Die TRGS 400 sieht vor, daß der Arbeitgeber bei vorhandenen branchenspezifischen Regelungen (z.B. Merkblatt für den Umgang mit Reinigungs- und Pflegemitteln) seine Maßnahmen an dieser Beurteilung ausrichten kann und insofern die in dieser TRGS gestellten Anforderungen erfüllt.

Damit braucht der Unternehmer viele Ermittlungsschritte nach TRGS 440 nicht mehr durchzuführen, wenn für seine Branche ein überbetriebliches Unterstützungskonzept, also eine sog. Branchenlösung, existiert. Dies bedeutet auch, daß er die TRGS 400 nicht im einzelnen umzusetzen braucht, wenn er sich beispielsweise bei seinen Ermittlungs- und Überwachungspflichten an dem Produkt-Code für Reinigungs- und Pflegemittel orientiert.

Es ist heute in der Fachwelt unbestritten, daß nur durch solche betriebsübergreifenden Lösungen gerade Klein- und Mittelbetriebe in die Lage versetzt werden, ihren Pflichten beim Umgang mit Gefahrstoffen nachzukommen.

2 Branchenregelung für das Gebäudereiniger-Handwerk

Das Merkblatt für den Umgang mit Reinigungs- und Pflegemitteln, das im übrigen zur Zeit in Überarbeitung ist, stellt in Verbindung mit dem Produkt-Code für Reinigungs- und Pflegemittel eine beispielhafte und allgemein anerkannte Branchenlösung dar.

2.1 Merkblatt für den Umgang mit Reinigungs- und Pflegemitteln

Mit dem Merkblatt ist zunächst eine überbetriebliche, recht allgemein gehaltene Branchenlösung erarbeitet worden, in der - bezogen auf die Gebäudereinigerbetriebe – zunächst die Pflichten der Unternehmer beim Umgang mit Reinigungs- und Pflegemitteln dargestellt werden. Anschließend werden anschauliche Lösungsvorschläge angeboten. Beispielsweise sind objektbezogene Gefahrstoffverzeichnisse abgebildet. Die Broschüre befaßt sich auch mit den Pflichten des Reinigungspersonals und widmet sich dem besonderen Verhältnis zwischen Auftraggebern und Auftragnehmern. Letztlich werden die einzelnen in diesem Gewerbszweig zum Einsatz kommenden "Ober"-Produktgruppen wie Sanitärreiniger, Grundreiniger, Unterhaltsreiniger, Desinfektionsreiniger etc. unter dem Gesichtspunkt des Gesundheitsschutzes betrachtet.

Den beteiligten Kreisen ist es gelungen, eine leicht verständliche Broschüre zu erarbeiten, die den kompletten betrieblichen Umgang mit Reinigungs- und Pflegemitteln umfaßt.

Da es aber den Rahmen des Merkblattes bei weitem gesprengt hätte, zu allen in der Gebäudereinigung vorkommenden Produkten bzw. Produkttypen detaillierte Aussagen zu treffen, mußten die Ausführungen zwangsläufig auf das wesentlichste beschränkt bleiben. Das Merkblatt stellt demzufolge erst die erste Hälfte der Gesamtlösung für Gebäudereinigerbetriebe dar. Mit der Verabschiedung des Produkt-Codes für Reinigungs- und Pflegemittel wurden nunmehr die noch bestehenden Lücken geschlossen, so daß jetzt eine umfassende Branchenlösung für die Gebäudereiniger fertiggestellt ist.

2.2 Produkt-Code für Reinigungs- und Pflegemittel

GISBAU hat in Zusammenarbeit mit dem Bundesinnungsverband des Gebäudereiniger-Handwerks, der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt und dem Industrieverband Hygiene und Oberflächenschutz eine Vereinbarung getroffen, nach der die Hersteller der Reinigungs- und Pflegemittel ihre Produkte - je nach Zusammensetzung und Einsatzzweck - unterschiedlichen Produktgruppen zuordnen und mit einem Produkt-Code versehen.

Hierzu wurden Kriterien in einem Einstufungskatalog festgelegt. Über diese Codierung lassen sich die verschiedenartigen Reinigungsmittel eindeutig einer bestimmten Produktgruppe zuordnen. Für die unterschiedlichen Gruppen werden Produktinformationen, Umfang i. d. R. zwei Seiten, (s. Abbildung. 5) und zudem einseitige Betriebsanweisungsentwürfe (s. Abbildung 6) für die Beschäftigten erstellt.

Für den Bereich der Reinigungs- und Pflegemittel sind ca. 50 Produktgruppen gebildet worden. Diese orientieren sich einerseits am Einsatzzweck der Produkte, andererseits aber auch an den Gefährdungen, die von den Reinigungsmitteln ausgehen. Auf den ersten Blick mag die relativ große Anzahl der Produktgruppen verwundern. Bedenkt man allerdings, daß mit ca. 50 Produktgruppen über die fast unüberschaubare Vielfalt der Gebäudereinigungsmittel umfassend informiert werden kann, läßt sich die relativ große Anzahl der Gruppen erklären.

Dennoch konnten nicht für alle Produkte Gruppen gebildet werden. Nicht zugeordnete Produkte erhalten als Ordnungsziffer eine "0", also beispielsweise "GS0" für "sonstige Sanitärreiniger". Für Produkte mit solchen Codierungen werden auf Anfrage Produkteinzelinformationen erarbeitet und in das darauffolgende WINGIS-Update eingestellt.

Der Produkt-Code wird wie folgt umgesetzt:

  • Auf den Hersteller-Informationen (Sicherheitsdatenblätter, Technische Merkblätter, Preislisten, Etiketten) wird eine Codierung (z.B. Produkt-Code für Reinigungs- und Pflegemittel: GS 30) aufgebracht.
  • Die gleiche Codierung wird auf den von der Arbeitsgemeinschaft der Bau-Berufsgenossenschaften auf den im Rahmen von GISBAU herausgegebenen Informationen (z.B. Produktgruppeninformationen, Betriebsanweisungsentwürfen) aufgedruckt.


Dadurch ist für den Verwender der Reinigungsmittel eine eindeutige Zuordnung des von ihm verwendeten Produktes zu einer Produktgruppe gegeben. Selbst wenn kein Sicherheitsdatenblatt vor Ort im Objekt zur Verfügung steht, reicht dann ein Blick auf das Gebindeetikett, um zu erfahren, in welche Gruppe das Produkt eingeordnet wurde. Anhand der zugehörigen Gruppenbetriebsanweisung kann über das verwendete Einzelprodukt informiert werden.

Zukünftig genügt es für den Unternehmer,

  • die Zuordnung eines Produktes zu einer Gruppe festzustellen (Sicherheitsdatenblatt, Produktinformation, Produktetikett des Herstellers),
  • sich die für diese Produktgruppe zutreffende Produktgruppeninformation und - bei Gefahrstoffen - den Betriebsanweisungsentwurf zu beschaffen (erhältlich bei der zuständigen Bau-Berufsgenossenschaft bzw. Bestandteil des EDV-Programms der Berufsgenossenschaften der Bauwirtschaft WINGIS),
  • die Betriebsanweisungsentwürfe objektspezifisch anzupassen sowie an der Arbeitsstelle in geeigneter Weise bekanntzumachen,
  • anhand dieser Informationen die Unterweisungen der Mitarbeiter durchzuführen.


Durch Vorlage der Produktgruppeninformationen kann der Unternehmer dokumentieren, daß er den Unternehmerpflichten nach der Gefahrstoffverordnung, z. B. im Hinblick auf die Ersatzstoffsuche oder das Erstellen der Betriebsanweisungen, nachgekommen ist.

Mit den im Rahmen der Branchenregelung herausgegebenen Informationen wird dem Unternehmer ohne großen Aufwand und vertiefte chemische oder toxikologische Kenntnisse das benötigte Instrument an die Hand gegeben: ein überbetriebliches Unterstützungskonzept, das eine wesentliche Erleichterung für den Umgang mit Reinigungs- und Pflegemitteln und die Dokumentation der Erfüllung der Unternehmerpflichten gemäß Gefahrstoffrecht bietet.

Anschrift für die Verfasser:
Reinhard Rheker
Arbeitsgemeinschaft der
Bau-Berufsgenossenschaften
An der Festeburg 27-29
60389 Frankfurt am Main