31.07.2001
Stellungnahme des IHO zum Einsatz von TBEP (Tris-(2-butoxiethyl)-phosphat) in Bodenpflegemitteln
Allgemeines:
Tris-(2-butoxiethyl)-phosphat wird als Plastifizierungsmittel (nicht, wie irrtümlich behauptet, als Flammschutzmittel) in Bodenpflegemitteln, Kunststoffen und Gummi eingesetzt. Das Produktionsvolumen weltweit ist nicht genau bekannt, wird aber auf eine Größenordnung von 5000 bis 6000 Tonnen geschätzt. Die Hersteller haben alle notwendigen Stoffdaten geliefert, um den Einsatz in den genannten Produkten beurteilen zu können.
Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass alle polymerhaltigen Bodenpflegeprodukte TBEP enthalten (unseres Wissens gibt es keine TBEP-freien Produkte nennenswerter Marktrelevanz). Die Einsatzmengen liegen bei Konzentrationen von bis zu drei Prozent, bei im Haushalt zum Einsatz kommenden Produkten aber üblicherweise deutlich darunter (i. d. R. um 1 %).
TBEP dient bei Bodenpflegemitteln zur Senkung der Mindestfilmbildetemperatur (erst oberhalb dieser Temperatur bildet sich ein strapazierfähiger Polymerfilm aus) und zur Erhaltung der Flexibilität des ausgebildeten Films. Bei Verzicht auf TBEP käme es zu Versprödung und Abpudern des Pflegefilms, was eine erhöhte Staubbelastung zur Folge hätte.
Grundsätzlich kann also auf einen Zusatz von Plastifizierungsmitteln wie TBEP nicht verzichtet werden. Als Alternative zu TBEP kämen aus heutiger Sicht in erster Linie Phthalate in Frage, welche aber ökologisch wie toxikologisch deutlich problematischer einzustufen wären, als das z. Zt. zum Einsatz kommende TBEP.
Toxikologie:
Die Aussage der Datenbank des BgVV, CIVS, und daraus abgeleitet auch der Stiftung Warentest, dass »äußerste Vorsicht« im Umgang mit TBEP geboten sei, ist nach unserer Ansicht nicht nachvollziehbar und auch nicht mit veröffentlichten toxikologischen Daten vereinbar.
- TBEP ist nur gering reizend für Haut und Augen (nicht kennzeichnungspflichtig)
- TBEP hat eine so geringe akute Toxizität, das es nicht als gesundheitsschädlich gekennzeichnet werden muß
- Bei sachgemäßer Anwendung sind keine Gesundheitsschäden durch TBEP bekannt geworden.
Die Klassifizierung von TBEP als gesundheitsschädlich und reizend mit weitergehenden Warnhinweisen ist nach unserer Meinung falsch und nicht mit den angegebenen toxikologischen Daten zu begründen. Untermauert wird dies auch durch die Erfahrungen der Hersteller von TBEP. In der Produktion wird mit dem Reinstoff in großen Mengen seit vielen Jahrzehnten gearbeitet, ohne dass gesundheitliche Beeinträchtigungen durch TBEP festgestellt wurden. Im Gefahrstoffinformationssystem der Bauberufsgenossenschaften, GISBAU, ist im Rahmen des Productcodes für Gebäudereinigungs- und Pflegemittel mangels Gefahreigenschaften für Bodenpflegemittel keine Musterbetriebsanweisung notwendig.
Hausstaub kann nach aktuellen Erkenntnissen( 1 Gefahrstoffe - Reinhaltung der Luft, ½ 2001, S.13 ff.: "Bestimmung und Vorkommen von Phosphororganischen Verbindungen in Hausstaub und Raumluft") nur als Indikator für eine POV – Anwendung im Gebäude herangezogen werden, eine Expositionsabschätzung ist auf Basis der derzeitigen Daten und wegen der physikalisch – chemischen Eigenschaften der Stoffe (z.B. Polarität) nicht möglich. Es ist zudem nicht davon auszugehen, dass Stoffe, die durch Lösemittelextraktion der Analytik zugänglich gemacht werden müssen, auch bioverfügbar sind. Die Tatsache, dass man geringe Mengen TBEP in Hausstaub findet, bedeutet also keinesfalls eine gesundheitliche Gefährdung für die Bewohner.
Die Weltgesundheitsorganisation, WHO, kommt in Ihrem aktuellen Bericht zu TBEP ( 2 WHO (2000): IPCS Environmental Health Criteria 218: Flame Retardants: Tris(2-butoxyethyl) Phosphate, Tris(2-ethylhexyl) Phosphate and Tetrakis (hydroxymethyl) Phosphonium Salts. Geneva, ISBN 92 4 157218 3) zu folgender Aussage:
A1.2 Evaluation
Occupational exposure to TBEP is likely to be by the dermal route during manufacture (accidental exposure) and from the use of floor polishes. The compound is absorbed dermally in experimental animals but no information is available on its kinetics and metabolism. Dermal exposure cannot, therefore, be quantified but is expected to be low. Inhalation exposure in the office environment has been measured to be 25 ng/m3 or less.
Exposure of the general population is principally via food (from use of TBEP as a plasticizer in packaging plastics) and drinking-water (contaminated by leaching from synthetic rubbers used in plumbing washers). Exposure from both sources is very low (estimated to be < 0.2 µg/kg body weight per day from the diet and concentrations in drinking-water of < 270 µg/litre).
Given the reported NOEL from animal studies of 15 mg/kg body weight per day from a repeated dose oral study, the risk to the general population is very low. The risk to the occupationally exposed is also considered to be very low, though this cannot be quantified.
Auf Grundlage dieser Aussagen kann man feststellen, dass mit den durch übliche Expositionswege aufgenommenen Mengen TBEP (Über Nahrung: <0,2 µg/kg, Trinken: <270 µg/Liter, Raumluft: < 25 ng/m³ (=0,025 µg/m³)) bei Weitem keine ausreichende Konzentration erreicht wird, um die Annahme einer gesundheitlichen Beeinträchtigung durch TBEP zu rechtfertigen (No-Observed-Effect-Level (NOEL): 15 mg/kg Körpergewicht pro Tag bei oraler Aufnahme im Tierversuch).
Ein Beispiel soll dies verdeutlichen: Davon ausgehend, die ermittelten Werte sind auf Menschen direkt übertragbar, könnte ein 70 kg schwerer Mensch täglich über 1 Gramm oder 1000 mg TBEP auf oralem Wege (durch Essen oder Trinken) zu sich nehmen, ohne gesundheitliche Schäden, welcher Art auch immer, befürchten zu müssen. Wenn die angegebenen Höchstwerte angenommen werden und mit der Aufnahme von 2 kg Nahrung, 3 Liter Getränken und ca. 30 m³ kontaminierter Atemluft pro Tag gerechnet wird, nimmt der Mensch im ungünstigsten Fall nicht mehr als 812 µg oder 0,812 mg TBEP pro Tag auf.
Das heißt, die "worst case" Exposition liegt um mehr als den Faktor Tausend unter der Grenze bei der nachweislich keinerlei Schäden im Tierversuch aufgetreten sind.
Selbst wenn durch Abpudern des Pflegefilms, und darüber hinaus nicht ausreichende Nassreinigungsvorgänge (die ja den anfallenden Staub entfernen würden), die TBEP- Exposition über den obengenannten Werten liegen sollte, kann, nach menschlichem Ermessen, ein problematischer Konzentrationsbereich für Tributoxiethylphosphat wohl kaum erreicht werden.
Zusätzlich weisen wir darauf hin, dass seit 1999 für Stäube generell bereits MAK-Werte vorgeschrieben sind, die bei Weitem unter den Werten liegen, die für eine Gesundheitsbeeinträchtigung durch TBEP notwendig wären. Für Feinstäube sind maximal 1,5 mg/m³ und für einatembare Stäube maximal 4 mg/m³ einzuhalten. Das heißt, bereits ab einer Staubkonzentration in der Raumluft von 1,5 mg/m³ können durch die Staubbelastung bereits arbeitsplatzrelevante Grenzwerte erreicht sein, die Maßnahmen erforderlich machen.
Bei einer Atemluftmenge von täglich 30 m³ staubbelasteter Luft (24 Stunden Aufenthalt), und bei Zugrundelegung des höheren Wertes von 4 mg/m³ für einatembare Stäube, müsste der Staub zu wenigstens 80% aus reinem TBEP bestehen, um für einen 70 kg schweren Menschen die Grenze zu erreichen, bei der noch keine Gesundheitsschäden zu erwarten sind. Der fertige Pflegefilm enthält jedoch nicht mehr als 8% TBEP, und dieses ist in der Polymermatrix eingeschlossen. Zur Überschreitung der schon mehrfach erwähnten NOEL-Grenze für TBEP müsste der MAK-Wert für Staubbelastung um rund das Zehnfache überschritten werden.
Fälle aus der Praxis:
Auslöser für diese Stellungnahme ist u.A. die in einem Kindergarten in Waiblingen durch Staubmessung festgestellte "Belastung" mit TBEP. Das toxikologische Gutachten ( 3 Dekant, W; Schauer, U.; Herbst, J. (1998): Gutachterliche Stellungnahme - Bewertung der toxikologischen Relevanz des Nachweises von Flammschutzmitteln in Staub und Materialien in Innenräumen. Institut für Toxikologie der Universität Würzburg.) zu den TBEP-Analysen kam zu folgendem Ergebnis:
Die Toxizität von Tris(2-chlorethyl)-phosphat (TCEP) und Tris(2-butoxyethyl)-phosphat (TBEP) ist relativ gering. TCEP und TBEP sind nur wenig haut- und schleimhautreizend. Die möglichen Expositionen des Menschen durch den Aufenthalt im Kindergarten (abgeleitet aus den gemessenen Material- und Staubkonzentrationen) liegen unterhalb der vorläufigen "aktzeptablen täglichen Aufnahmemengen" für TCEP und TBEP. Daher ist es als unwahrscheinlich anzusehen, daß Gesundheitsschäden durch die im Kindergarten gefundenen Flammschutzmittel ausgelöst werden. Ein Zusammenhang zwischen den berichteten Gesundheitsbeeinträchtigungen und dem Aufenthalt im Kindergarten ist daher ebenfalls als unwahrscheinlich anzusehen.
Fazit:
Aufgrund der toxikologischen Eigenschaften und der experimentell und rechnerisch ermittelten Werte, halten wir das von TBEP ausgehende Risiko für extrem klein. Man muß vielmehr begründeterweise davon ausgehen, dass, falls in der Tat gesundheitliche Beeinträchtigungen nachvollziehbar vorliegen, die erhöhte Staubbelastung als solche in bei Weitem stärkeren Maße als der im Staub möglicherweise enthaltene TBEP-Anteil dafür verantwortlich zu machen ist.
Gesundheitgefährdungen durch das in Bodenpflegemitteln enthaltene TBEP halten wir aus diesen Gründen für ausgeschlossen.
