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11.05.2001

Freiwillige Kennzeichnung „Aktivchlor“ – haltiger Produkte

(Beschluss der Mitgliederversammlung 11. Mai 2001)

Laut EU - Zubereitungsrichtlinie 1999/45/EG Anhang II müssen „aktivchlor“-haltige Publikumsprodukte ab 1% Chlor mit dem Warnhinweis:

„nicht zusammen mit anderen Reinigern verwenden“

versehen sein.

Für Chlorbleichlauge ist lt. Anhang I der EU - Kennzeichnungsrichtlinie 67/548/EWG ab 5% Chlor der R-Satz:

R 31 „Entwickelt bei Berührung mit Säuren giftige Gase“

vorgesehen.

Auch für den gewerblichen Bedarf vorgesehene Zubereitungen können mit sauren Reinigern zusammenkommen. Missbräuchliche Anwendung ist nicht mit Sicherheit auszuschließen. Auch bei Konzentrationen unter 5% Chlor können gefährliche Mengen Chlorgas entstehen. Daher ist in Umsetzung des Verantwortlichen Handelns eine Kennzeichnung bis herab zu 1% Chlorgehalt sinnvoll.

Beschluss:

„Die Mitgliedsfirmen des IHO setzen Responsible Care um und verpflichten sich freiwillig, Zubereitungen, die gefährliche Mengen Chlorgas entwickeln können, ab 1% Chlor mit dem R-Satz

R 31 „Entwickelt bei Berührung mit Säuren giftige Gase“

zu kennzeichnen.“