Detergentienverordnung (DetV) und Wasch- und Reinigungsmittelgesetz

Die Detergentienverordnung regelt die Kontrolle der biologischen Abbaubarkeit grenzflächenaktiver Substanzen (Tenside) als Rohstoffe und in Zubereitungen auf europäische Ebene. Zudem werden bestimmte Kennzeichnungs- und Meldepflichten eingeführt. Die Verantwortung zur korrekten Umsetzung liegt ganz bei den Herstellern, so wird die Bürokratielast von den Behörden zur Industrie verlagert. Nach dem Willen der EU-Kommission soll damit ein hohes Umweltschutzniveau, insbesondere für die aquatische Umwelt, sichergestellt bzw. erreicht werden.
Die Bundesregierung hat mit der Novelle des Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes in 2007 alle Register gezogen, zusätzliche Produkte den Regelungen zu unterwerfen und Sonderbürokratie zu fordern, die die EU-Verordnung erlaubt. Es mussten wegen der direkt geltenden EU-Verordnung auch etliche, seit vielen Jahren in Deutschland bewährte Regelungen aufgegeben bzw. angepasst werden.
Beide gesetzlichen Regelwerke und auch die Umsetzung wurden von den Fachleuten des IHO intensiv begleitet.
Mit den Behörden konnten Tensiddefinitionen geklärt und Geltungsbereiche definiert werden. Mit den Tensidherstellern wurde über eine vereinfachte Methode der Mitteilung über die Bioabbaubarkeit Einigung erzielt. Mit dem Umweltbundesamt haben die Fachleute des IHO eine Liste der den WRMG unterfallenden Produkte erarbeitet. Für die Umsetzung der Regelwerke wurden für unsere Mitgliedsfirmen Anleitungen und/oder Empfehlungen erarbeitet.
