1. Januar 2017

 

Bisher ergaben sich aus der Chemikalienverbotsverordnung (ChemVerbotsV) strengere, über europäisches Recht hinausgehende Regelungen, etwa zum Umgang mit Wasserstoffperoxid. Mit der Neufassung der ChemVerbotsV, der Verordnung zur Neuregelung nationaler Vorschriften über das Inverkehrbringen und die Abgabe von Chemikalien, treten einige Änderungen in Kraft.

Hintergrund ist die Anpassung dieses nationalen Rechts an die CLP-Verordnung, sowie die Ablösung diverser Verbotsanhänge durch Anhang XVII der REACH-Verordnung und die Einführung von EU Regelungen für Explosivstoffe.

Eine wichtige Änderung für die IHO Mitgliedsunternehmen ist die Streichung der Anlage 2, Spalte 1, Eintrag 2, Nummer 5: „Wasserstoffperoxidlösungen mit einem Massengehalt von mehr als 12 Prozent (CAS Nummer 7722-84-1).“ Das bedeutet, dass für diesen Stoff mit Inkrafttreten dieser Verordnung, gemäß § 5, Absatz 2 für die Abgabe an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender und öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- und Lehranstalten erleichterte Anforderungen ausreichen.

Grundanforderungen zum Umgang mit Chemikalien, die dieser Verordnung unterliegen, sollten selbstverständlich beachtet werden. Dabei handelt es sich um Regelungen, wie die Abgabe dieser Stoffe bzw. Gemische erfolgt und wie die erwerbenden Personen über die Gefahren im Umgang mit dem Stoff bzw. Gemisch unterrichtet werden. Dies sollte durch firmeninterne Grundsätze, wie Gefährdungsbeurteilungen mit entsprechenden Maßnahmen geregelt sein und mit den Sicherheitsdatenblatt kommuniziert werden.

Der Grund für die Streichung von H2Oaus dem Verordnungstext, ist die Regelung für den Umgang mit dieser Substanz durch die EU-Verordnung über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe. Darin sind gemäß Artikel 8 insbesondere Personen der Allgemeinheit angesprochen, die durch Registrierung der Transaktionen festzustellen sind. In Artikel 9 wird darüber hinaus vorgeschrieben, dass dieser Umstand auch für alle anderen Geschäftsbeziehungen gilt und Meldungen von verdächtigen Transaktionen, Abhandenkommen und Diebstahl vorzunehmen sind.

Fazit: Eine Endverbleibserklärung ist für gewerbliche und industrielle Geschäftsbeziehungen nicht notwendig. Allerdings wird den Wirtschaftsteilnehmern vorgeschrieben, das Abhandenkommen und den Diebstahl erheblicher Mengen den Behörden zu melden.