Drohender Wegfall von Imprägnierstoffen kann Gesundheitsgefahr darstellen
Frankfurt/M. – Die Imprägnierung von Arbeitsschutzbekleidung ist eine wichtige Maßnahme um die Gesundheit von Arbeitnehmern oder aber Patienten zu schützen. Um Textilien abweisend gegen Wasser, Öle, Keime und Chemikalien zu machen, werden Reinigungsprodukte eingesetzt, die Fluorcarbonharz-Verbindungen enthalten. Derzeit werden von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) Maßnahmen ergriffen, entsprechend eines Vorsorgeprinzips bezüglich eventueller Umweltauswirkungen, ein mögliches Verbot dieser Verbindungen vorzubereiten. Hersteller und Anwender der Produkte für die Gewährleistung der Funktions- und Schutzeigenschaften von Berufsbekleidung sind gleichermaßen besorgt, dass der Beitrag dieser Produkte zu Schutz und Gesundheit von Trägern solcher Schutzkleidung hierbei vernachlässigt würde.
Ohne eine entsprechende Imprägnierung droht beispielsweise der Verlust des Schutzes von Feuerwehrschutzkleidung gegen Löschwasser, Kraftstoffe oder Chemikalien. Ein durch den Einzug von Flüssigkeiten bedingter Verlust der Atmungsaktivität und Wärmeisolierung könnte schlimmstenfalls zu einem tödlichen Hitzschlag führen. Textilien im medizinischen Bereich müssen Patienten und Personal gegen Keime und Viren schützen, weshalb für Arbeitskleidung die Undurchlässigkeit gegen alle Arten von wässrigen Körperflüssigkeiten zwingend erforderlich ist.
Forschungsprojekte hinsichtlich Alternativen zu Fluorcarbonharzen konnten bisher keine zufriedenstellenden Ergebnisse hervorbringen. Der Einsatz von Fluorcarbonharz-Verbindungen ist derzeit alternativlos, um die derzeit größtmögliche Schutzfunktion der Berufsbekleidung, etwa in Form der Abweisung von kritischen und gesundheitsgefährdenden Substanzen, zu gewährleisten. Eine Umweltexposition ist in erster Linie nur dann möglich, wenn eine falsche Entsorgung über die Kläranlage erfolgt. Im Sinne des Schutzes der Trägerinnen und Träger von beruflicher Schutzbekleidung sollte alles dafür getan werden, dass imprägnierte Produkte für die gewerbliche Anwendung weiterhin produziert und benutzt werden können.