08.03.2017

 

Die Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) regelt in der Bundesrepublik Deutschland Beschränkungen für Inverkehrbringen und Verkauf sowie zusätzlich Verbote von bestimmten gefährlichen Stoffen für den allgemeinen Gesundheits- und Umweltschutz. Entsprechend diesem Schutzziel liegt der Schwerpunkt der Regelungen auf Produkten und dem Handel derer für die breite Öffentlichkeit, d.h. den privaten Endverbraucher.

Seit Dezember 2016 liegt die Neufassung der ChemVerbotsV vor. Es erfolgte eine Anpassung an die CLP-Verordnung sowie die Ablösung zahlreicher im bisherigen Verbotsanhang enthaltener Regelungen, die nun durch Anhang XVII der REACH-Verordnung geregelt werden. Mit der Einführung der EU-Verordnung Nr. 98/2013 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe sind ebenfalls einige ehemalige Regelungen gegenstandslos geworden.

Neu eingeführt wird die Regelung zur Auffrischung der Sachkunde. Festgelegt wird der Nachweis der Teilnahme an Fortbildungsveranstaltung an einer von der zuständigen Behörde hierfür anerkannten Einrichtung. Eine derartige eintägige Fortbildungsveranstaltung darf nicht länger als 6 Jahre zurückliegen, eine halbtäige Veranstaltung maximal drei Jahre. Sofern diese Prüfung oder Qualifikation länger zurückliegt, gilt laut §14 Abs 4 eine Übergangsfrist bis zum 1. Juli 2019. Jede Betriebsstätte, in der Stoffe oder Gemische abgegeben bzw. bereitgestellt werden und die der ChemVerbotsV unterliegen, muss mindestens eine Person beschäftigen, die diesen Anforderungen genügt. Personelle Veränderung sind der zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

Einige Chemikalien unterliegen aufgrund ihrer Gefährlichkeit besonderen Verboten und Beschränkungen. Wer mit solchen Chemikalien handelt, benötigt eine behördliche Erlaubnis oder muss den geplanten Handel der zuständigen Aufsichtsbehörde anzeigen. Die ChemVerbotsV beschreibt, wann und wie Abgabebücher geführt werden müssen, welche Sachkunde benötigt wird und für welche Stoffe ein Selbstbedienungsverbot gilt.

Für welche Chemikalien diese Beschränkungen und Verbote gelten, hängt von ihrer Einstufung gemäß CLP-Verordnung ab und betrifft Stoffe und Gemische die mit GHS 06 Akute Toxizität  oder GHS08 (Gesundheitsgefahr) und dem Signalwort Gefahr, und einem der Gefahrenhinweise H340, H350, H350i, H360, H360F, H360D, H360FD, H360Fd, H360Df, H370 oder H372 gekennzeichnet sind. Alle relevanten Stoffe die der ChemVerbotsV unterliegen, sind dort in Anlage 2 Spalte 1 aufgeführt. Wichtigste Änderung für die IHO-Mitgliedsunternehmen ist die Streichung von Wasserstoffperoxid-Lösungen über 12 % aus diesem Anhang. Die IHO-Geschäftsstelle hat hierzu eine Informationen zur Chemikalienverbotsverordnung (ChemVerbotsV) und deren Bedeutung für Wasserstoffperoxid (H2O2) > 12 % verfasst. Diese ist auf der IHO-Homepage einsehbar.

Beschränkungen und Verbote, die überwiegend dem Arbeitsschutz dienen sollen, werden nicht in der ChemVerbotsV, sondern in der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) behandelt.

Handel mit Gefahrstoffen

Die Beschränkungen der ChemVerbotsV gelten auch für das Inverkehrbringen von Gefahrstoffen in Selbstbedienung. Zu Selbstbedienung zählen der Versandhandel – auch als elektronischer Handel über das Internet – und der Verkauf über Automaten. Stoffe und Zubereitungen, die nach der Einstufung gemäß der CLP-Verordnung in der ChemVerbotsV Anlage 2 Spalte 1 geführt sind, dürfen im Versandhandel nur an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender sowie öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- oder Lehranstalten abgegeben werden. Eine Erlaubnis zur Abgabe erhält, wer die Sachkunde nachweist, mindestens 18 Jahre alt ist und die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Bei der Abgabe gelten gewisse Grundanforderungen zur Durchführung, wie die Abgabe dieser Stoffe bzw. Gemische erfolgen und wie die erwerbenden Personen über die Gefahren im Umgang mit dem Stoff bzw. Gemisch unterrichtet werden sollen. Dies sollte durch firmeninterne Grundsätze wie Gefährdungsbeurteilungen mit entsprechenden Maßnahmen geregelt sein. Mögliche Gefahren sollen mit den Sicherheitsdatenblatt kommuniziert werden. Schließlich muss der Abgebende die Identität des Abnehmers feststellen, sofern sie ihm nicht bereits bekannt ist.

Vorprodukte für Explosivstoffe

Neu geregelt wurden in 2013 Beschränkungen des Handels mit bestimmten Vorprodukten für Explosivstoffe. Hierdurch soll verhindert werden, dass bestimmte Materialien unter anderem für terroristische Aktivitäten frei gehandelt werden können. Deshalb ist diesbezüglich eine besondere Verantwortung des Handels gegeben. Unternehmen müssen verdächtige Transaktionen melden. Dabei handelt es sich beispielsweise um die Abgabe an private Endverbraucher oder Kunden, die keine Adresse hinterlassen wollen und nur bereit sind bar zu zahlen. Der Handel im gewerblichen Bereich ist hier nur indirekt betroffen, da in diesen Fällen sowohl Kunden als auch Mengen i.d.R. bekannt sind. Lediglich bei Verlust oder Diebstahl größerer Mengen, etwa Diebstahl einer Palette, ist dies anzuzeigen.

Fazit

Eine Endverbleibserklärung für gewerbliche und industrielle Geschäftsbeziehungen ist nicht notwendig. Allerdings wird den Wirtschaftsteilnehmern vorgeschrieben, das Abhanden-kommen und den Diebstahl erheblicher Mengen den Behörden zu melden.

Weiterführende Informationen

Chemikalienverbotsverordnung

EU-Verordnung Nr. 98/2013 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe