04.04.2017

 

Durch missbräuchliche Anwendung von Desinfektionsmittelwirkstoffen ist seit einigen Jahren die Anwendung von QAV als Desinfektionsmittelwirkstoff in die Diskussion geraten. Es ist jedoch deutlich zu unterscheiden, ob QAV-haltige Wirkstoffe vorsätzlich direkt auf die Lebensmittel aufgebracht werden oder diese Wirkstoffe zur Desinfektion von Oberflächen mit anschließender Trinkwassernachspülung verwendet werden.

Nach Bewertung und Stellungnahme des Bundesinstituts für Risikobewertung (BfR) sind von den Rückstandsmengen nach der Desinfektion keine gesundheitlichen Bedenken für Verbraucher zu erwarten. Die IFS (International Feature Standards) bestätigt ebenfalls, dass QAV-haltige Desinfektionsmittel angewendet werden dürfen, sofern die entsprechenden Verordnungen berücksichtigt und die Desinfektionsprodukte ordnungsgemäß angewendet werden.

Auf Basis von Fachbeurteilungen, hat der zuständige Reelungsausschuss der EU-Kommission einen Rückstandshöchstwert (Maximum Residue Limits – MRL) von 0,1 mg pro kg Lebensmittel für DDAC (Dideclydmethylammoniumchlorid) sowie BAC (Benzalkoniumchlorid) festgelegt. Die Festlegung dieses Wertes erfolgte mit der “Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des EUropäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Benzalkoniumchlorid und Dideclydmethylammoniumchlorid in oder auf bestimmten Erzeugnissen” (VERORDNUNG (EU) Nr. 1119/2014), im Oktober 2014. Nach vorliegenden Desinfektionsmaßnahmen mit anschließender, gründlicher und temperierter Spülung mit Trinkwasser zumeist nicht erreicht, sondern unterschritten.

QAV-haltige Desinfektionsmittel werden seit Jahrzehnten in der Lebensmittelverarbeitung eingesetzt und haben sich aufrund ihrer Wirksamkeit sowie der toxikologischen Unbedenklichkeit bewährt. Möglicherweise verbleibende geringste QAV-Rückstände, infolge der Anwendung der Desinfektionsmittel und Nachspülung der behandelten lebensmittelberührenden Oberflächen mit Trinkwasser, sind dann nicht in der Lage zu Grenzwertüberschreitungen auf Lebensmittel zu führen. Die korrekte Anwendung von nachweislich wirksamen Desinfektionsmitteln  auf Basis von QAV ist nach wie vor ein sicherer sowie etablierter Beitrag zur guten Betriebshygiene und stellt keine Gefahr für die menschliche Ernährung dar. Vielmehr wird ein aktiver Verbraucherschutz erzielt, indem die Übertragung von Krankheitserregern in Lebensmitteln effektiv unterbunden wird.