03.05.2018

 

An Fußböden in Sporthallen werden diverse Anforderungen gestellt. Der Boden muss einerseits rutschhemmend sein, um die Gefahr für Sturzunfälle zu minimieren, andererseits wird verlangt, dass seine Reinigung leicht durchzuführen und zu einem auch unter hygienischer Sicht einwandfreiem Ergebnis führen muss. Beide Eigenschaften sind sowohl aus behördlicher, als auch aus Sicht eines Objektbetreibers uneingeschränkt nützlich und erstrebenswert. Unfälle können mit dem Gleitverhalten zusammenhängen, wenn der Boden zu stumpf (d.h. Gleitbeiwert zu hoch) oder zu glatt ist (d.h. Gleitbeiwert zu niedrig). Die Oberfläche eines Bodenbelags verändert sich gegenüber dem Neuzustand/Laborzustand. Aufliegender Schmutz, Rückstände von Reinigungs- und Pflegemittel oder Abtrag der Oberflächenrauigkeit (Verschleiß) durch Begehung tragen dazu bei. Besonders eine Schmutzanhaftung bzw. gar ein Schmutzaufbau auf Belagsoberflächen zeigen deutlichen Einfluss auf die Trittsicherheit des Bodens.

Messung des Gleitverhaltens gemäß DIN 18032-2

Die Bewertung der Trittsicherheit von Sportbodenbelägen erfolgt gemäß DIN 18032-2 durch die Bestimmung des Gleitreibungsbeiwerts µ in der Materialprüfanstalt der Universität Stuttgart (Prüfzertifikat Otto-Graf-Institut gem. DIN 18032). Diese Bestimmung unter Laborbedingungen, gibt einen stationären Zustand wieder, das Verfahren kann nicht auf den Betriebszustand eines Bodens (im Objekt verlegt und genutzt) übertragen werden. Ein verlegter Bodenbelag ist ohne Zerstörung einer Überprüfung der Trittsicherheit nach dieser Methode nicht mehr zugänglich.

Messung des Gleitverhaltens gemäß DIN 51131

Um die Trittsicherheit eines Fußbodens auch im Betriebszustand bestimmen und überprüfen zu können, wurde ein ortsunabhängig einsetzbares Messverfahren entwickelt und in DIN 51131 beschrieben. Hier erfolgt die Prüfung der Betriebssicherheit eines Fußbodens im Gebrauchszustand. Im Rahmen dieses Bestimmungsverfahrens wird die Reibung zwischen der Fußbodenoberfläche und einem sich selbsttätig auf ihm bewegenden Messgerät (GMG 200) gemessen und als Ergebnis der Gleitreibungskoeffizient μ ermittelt.

Die Kontaktstelle zwischen Bodenbelag und Messgerät kann wahlweise aus Gummi, PVC oder Leder bestehen, so dass alle gängigen Schuhsohlenmaterialien auf einem Bodenbelag getestet werden können. Der Gleitreibungskoeffizient wird maßgeblich vom Bodenbelagsmaterial und der Oberflächenrauigkeit bestimmt.

Vergleichbarkeit der Methoden

Vergleichende Überprüfungen haben gezeigt, dass die Messergebnisse nach DIN 51131 nicht direkt mit denen der Prüfung nach DIN 18032-2 verglichen werden können. Beide Gleitreibungskoeffizienten µ verändern sich bei unterschiedlichen Oberflächen in unterschiedlichem Ausmaß. Daher kann der Gleitreibungskoeffizient gemäß DIN 51131 nicht allgemein zur Einordnung des Gleitreibungskoeffizienten gemäß DIN 18032-2 herangezogen werden und umgekehrt!

Auswirkung in der Praxis (Praxisbeispiel)

Für einen Linoleum-Boden in einer Sporthalle, beschichtet mit einer Beschichtung gemäß Prüfzertifikat nach DIN 18032, wurde die Unterhaltsreinigung mit einer Wischpflege mit Prüfzertifikat gemäß DIN 18032 durchgeführt. Wegen der vom Sportlehrer reklamierten Glätte (Bauchgefühl), wurde die Sporthalle wegen Glätte vom Rektor der Schule gesperrt. Der geforderte Gleitreibungskoeffizient nach DIN 18032 muss zwischen 0,4 – 0,6 μ für Sporthallenböden liegen.

Die Praxismessungen nach GMG 200 ergeben folgende Ergebnisse:
+ direkte Messung des Bodens: 0,27 μ
+ nach Staubentfernung mit trockenem Wischbezug: 0,32 μ
+ nach Reinigung mit der Scheuersaugmaschine (Reinigungsmittel ohne
Pflegezusätze): 0,38 μ

Die geforderten Werte der DIN 18032 wurden durch die durchgeführten Maßnahmen nicht erreicht bzw. können vor Ort nur mit dem GMG 200 gemessen werden. Es nicht zulässig die Werte der GMG 200 Messung, gemäß DIN 51131, nach DIN 18032 einzuordnen, weil sie sich auf ein anderes Verfahren beziehen.

In Ermangelung von Vorgaben kann man bei der Messung mit dem GMG 200 also nur die allgemeinen Empfehlungen der Berufsgenossenschaft verwenden.

Berufsgenossenschaftliche Richtwerte für die Rutschhemmung im Betriebszustand:

+ Rutschhemmung besteht: 0,45 μ
+ Rutschhemmung besteht, wenn betriebliche Maßnahmen zur Verbesserung der Rutschhemmung und Kontrollmessungen durchgeführt wurden: 0,30 – 0,45 μ
+ Rutschhemmung unzureichend < 0,3 μ

Nach dieser Einteilung hätte die Sporthalle wieder freigegeben werden müssen. Bereits nach der Staubentfernung wurde ein Wert gemessen, bei dem aus berufsgenossenschaftlicher Sichtweise Rutschhemmung besteht. Nach Erhöhung des Reinigungsturnus auf 2 x täglich wurde ein Gleitreibungskoeffizient von 0,43 μ erreicht und die Halle wurde wieder freigegeben.

Empfehlung IHO

Die Erfahrungen der IHO Firmen sprechen für eine Anpassung der DIN-Werte und der berufsgenossenschaftlichen Werte. Eine Rutschhemmung besteht gemäß Messungen nach GMG 200 bei einem Gleitreibungskoeffizienten zwischen 0,35 – 0,45 μ Außerdem sollte die Messung nicht mit Ledergleitern durchgeführt werden, da Sohlen von Sportschuhen zumeist aus Gummi sind. Das Begehen eines Bodenbelages mit einem Gleitreibungskoeffizient von 0,3 μ wird mit Ledersohlen als zu glatt empfunden, mit Sportschuhen nicht.

Auch der Reinigungsintervall sollte der Nutzung entsprechend angepasst werden, da alle Maßnahmen zur Angleichung der Werte nur Sinn haben, wenn die Reinigungshäufigkeit für Sporthalle entsprechend ihrer Nutzungshäufigkeit festgelegt wird. Eine Sporthalle, die von 8.00 Uhr bis 22.00 Uhr genutzt wird, muss mehr als einmal täglich gereinigt werden.