Positionspapier des Industrieverbands Hygiene und Oberflächenschutz (IHO) zum Referentenentwurf des Gesetzes zur Neuordnung der Pflegeversicherung
Auswirkungen des Wegfalls des Sachleistungsanspruchs
Der Referentenentwurf des Gesetzes zur Neuordnung der Pflegeversicherung (PNOG) sieht vor, den bisherigen Sachleistungsanspruch nach § 40 SGB XI für „zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel“ für Pflegegrad 1 abzuschaffen und für die Pflegegrade 2–5 in ein pauschales Entlastungsbudget zu überführen. Es handelt sich hierbei um eine strukturelle Veränderung mit potenziellen Beeinträchtigungen der Versorgungsqualität sowie unmittelbaren Auswirkungen auf die Infektionsprävention in der häuslichen Pflege.
Der IHO begrüßt grundsätzlich das Vorhaben, den Zugang zu Pflegeleistungen zu vereinfachen. Dieses Ziel darf jedoch nicht zulasten verlässlicher Versorgungsstrukturen gehen.
Der geltende Sachleistungsanspruch ist ein zentraler Garant dafür, dass eine zielgerichtete und zweckgebundene Versorgung Pflegebedürftiger mit essenziellen, qualitätsgesicherten Hygiene- und Infektionsschutzprodukten sichergestellt werden kann. Die geplante Umstellung auf ein frei verfügbares Budget (Entlastungsbudget) bedeutet hingegen einen Systemwechsel: Hygiene- und Infektionsschutzprodukte stehen künftig in direkter Konkurrenz zu anderen Ausgaben der Pflege. Weiterhin werden zwei verschiedene Leistungslogiken vermischt: Das Entlastungsbudget stellt eine pauschale Geldleistung zur flexiblen Pflegegestaltung dar, Pflegehilfsmittel zum Verbrauch dagegen decken einen spezifischen Sachbedarf ab. Die Verlässlichkeit der Versorgung mit beispielsweise Desinfektions- und Schutzmitteln werden reduziert und das Risiko einer Unterversorgung im Hygiene- und Infektionsschutzbereich erhöht. Insgesamt ginge dies mit erheblichen Beeinträchtigungen für die Infektionsprävention in der häuslichen Pflege einher.
Konkrete Folgen für den Infektionsschutz und erwartbare Effekte
Gerade in der Pflege im häuslichen Umfeld ist die Basishygiene zentraler Bestandteil sicherer Versorgung und der Prävention von Infektionen.
Die Kommission für Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen und in Einrichtungen und Unternehmen der Pflege und Eingliederungshilfe (KRINKO) am Robert Koch-Institut beschreibt die Basishygiene als grundlegende Voraussetzung zur Vermeidung von Infektionen und bezeichnet insbesondere die Händehygiene als „wichtigste Maßnahme der Basishygiene“ zur Prävention nosokomialer Infektionen(1). Die Empfehlungen der KRINKO verdeutlichen damit, dass Infektionsprävention auch in der häuslichen Pflege von Beginn an fester Bestandteil einer sicheren Versorgung sein muss(1,2,3). Hervorzuheben ist, dass Basishygienemaßnahmen unabhängig vom Infektionsstatus der pflegebedürftigen Person umzusetzen sind.
Die dafür erforderlichen Verbrauchsmaterialien stellen daher keine Zusatzleistung, sondern einen essenziellen Bestandteil für die Umsetzung fachlich empfohlener Hygienestandards im häuslichen Umfeld dar. Ihre Bereitstellung sollte deshalb nicht von individuellen Budgetentscheidungen abhängen. Der Sachleistungsanspruch gewährleistet die zweckgebundene Verfügbarkeit der notwendigen Hygieneprodukte und trägt dazu bei, dass empfohlene Hygienestandards im Pflegealltag tatsächlich umgesetzt werden.
Eine von Obermann und Glazinski[4] vorgelegte Studie zur häuslichen Pflege zeigt darüber hinaus, dass Hygienemaßnahmen in der häuslichen Pflege bereits jetzt unterversorgt und unterstrukturiert sind, und dass sich die durch Infektionen verursachten Kosten jährlich auf mindestens 6,1 Milliarden Euro belaufen.
Der Wegfall eines gesicherten Zugangs zu Infektionsschutzprodukten (zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln) wird diese Problematik systematisch verschärfen.
Die folgenden negativen Effekte sind zu erwarten:
- Anstieg vermeidbarer Infektionen (z. B. Wundinfektionen, Pneumonien, Harnwegsinfektionen, Sepsis)
- Zunahme von Arztkontakten und Krankenhauseinweisungen
- höhere Belastung der gesetzlichen Krankenversicherungen und der stationären Versorgung
- Destabilisierung häuslicher Pflegesituationen und höhere Belastung pflegender Angehöriger
- Ausfall der Pflegenden durch Infektionen
- steigende Sterblichkeit bei vulnerablen Gruppen
Weiterhin zu berücksichtigen ist, dass Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 durch die vorgesehenen neuen Regelungen faktisch nicht mehr an der Infektionsprävention teilhaben; Infektionsschutz beginnt jedoch nicht erst ab Pflegegrad 2.
Widerspruch zu Prävention, Wirtschaftlichkeit und Versorgungszielen
Die Reform steht in einem klaren Zielkonflikt. Wer Pflegebedürftigkeit vermeiden und reduzieren will, darf die Infektionsprävention nicht schwächen.
| Politisches Ziel | Effekt der Reform |
|---|---|
| Stärkung der ambulanten Versorgung | Schwächung durch steigende Anzahl von Komplikationen wie Infektionen |
| Entlastung der Pflegebedürftigen durch den Wegfall von Antragsstellungen für Einzelleistungen | Mehr Risiken, Überlastung durch Übertragung der Verantwortung & Belastung durch Infektionen |
| Reduktion und Stabilisierung der Pflegebedürftigkeit | Erhöhung der Pflegebedürftigkeit durch Gesundheitsverschlechterungen infolge von Infektionen |
| Kostenkontrolle im System | Hoher Personalaufwand und kein Ausschluss von Zweckentfremdung der Mittel |
| Prävention stärken vor Pflege | Schwächung der evidenzbasierten Basishygiene und des Infektionsschutzes in der Häuslichkeit |
Ein Wegfall des Sachleistungsanspruchs konterkariert somit eine kosteneffiziente Präventionsmaßnahme des Gesundheitswesens.
Gefährdung von Resilienz und Bevölkerungsschutz
Die geplante Reform hat nicht nur gesundheitspolitische, sondern auch sicherheitspolitische Auswirkungen. Sie wirkt über das Leistungsrecht hinaus auf zentrale Voraussetzungen des Infektionsschutzes.
Auch wenn das Infektionsschutzgesetz keine individuellen Leistungsansprüche vorsieht, setzt es ein Schutzniveau voraus, das ohne eine verlässliche Verfügbarkeit von Hygiene- und Infektionsschutzmitteln nicht erreicht werden kann. Mit dem Sachleistungsanspruch für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel leistet das SGB XI bislang einen wichtigen Beitrag zur Umsetzung dieses Schutzniveaus.
Die Erfahrungen aus der COVID-19-Pandemie haben gezeigt, dass der Zugang zu diesen Produkten systemrelevant für die Aufrechterhaltung der Gesundheitsversorgung ist. Einschränkungen betreffen daher auch die Resilienz des Systems insgesamt.
Vor diesem Hintergrund sollte die verlässliche und zweckgebundene Versorgung mit infektionsrelevanten Pflegehilfsmitteln zwingend erhalten bleiben.
Zusammenfassung
Aus Sicht des IHO ist die geplante Reform in der vorliegenden Ausgestaltung klar abzulehnen: Sie ist gesundheitspolitisch kontraproduktiv, da sie einen zentralen Hebel der Infektionsprävention schwächt, ökonomisch ineffizient durch absehbar steigende Folgekosten, versorgungspolitisch riskant wegen der gefährdeten, verlässlichen Hygieneversorgung und zugleich sicherheitspolitisch kurzsichtig, da sie die Resilienz des Gesundheitssystems untergräbt.
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Die geplante Integration der Pflegehilfsmittel in ein Geldbudget löst ein zentrales Versorgungsinstrument auf. Damit wird ausgerechnet der wirksamste und kosteneffizienteste Hebel zur Infektionsprävention geschwächt – mit direkten Folgen für Patientensicherheit, Gesundheitskosten und die Resilienz unseres Systems.
Politische Forderungen
Hygiene und Infektionsschutz sind integraler Bestandteil einer sicheren Pflegeversorgung und dürfen nicht in frei disponierbaren Budgets relativiert werden.
Der bestehende Sachleistungsanspruch für „zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel“ muss deshalb für alle Pflegegrade beibehalten und weiterentwickelt werden. Nur so wird die zweckgebundene, niedrigschwellige und qualitätsgesicherte Versorgung von Pflegebedürftigen mit Hygieneprodukten sicher gewährleistet. Eine Schlechterstellung von Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 1 muss vermieden werden; der Zugang zu notwendigen Infektionsschutzprodukten muss auch bei beginnender Pflegebedürftigkeit erhalten bleiben.
Zudem muss der Infektionsschutz in allen pflegepolitischen Reformvorhaben ausdrücklich aufgenommen und berücksichtigt werden, um die Patientensicherheit zu gewährleisten, die Pflege- und Krankenkassen nicht durch höhere Kosten zu belasten und das Gesundheitssystem (auch im Krisenfall) nicht zu überlasten.
Quellen
[1] KRINKO (2016) Händehygiene in Einrichtungen des Gesundheitswesens. Bundesgesundheitsbl 59:1189-1220.
[2] KRINKO (2015) Infektionsprävention im Rahmen der Pflege und Behandlung von Patienten mit übertragbaren Krankheiten, Bundesgesundheitsbl 58:1151-1170.
[3] KRINKO (2022) Anforderungen an die Hygiene bei der Reinigung und Desinfektion von Flächen, Bundesgesundheitsbl 65:1074-1115.
[4] Obermann K & Glazinski B (2026). Hygiene in der häuslichen Pflege.
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