Juni 2016

Durch missbräuchliche Anwendung von Desinfektionsmittelwirkstoffen ist seit einigen Jahren die Anwendung von QAV als Desinfektionsmittelwirkstoff in die Diskussion geraten. Es ist diesbezüglich jedoch deutlich zu unterscheiden, ob QAV-haltige Wirkstoffe vorsätzlich direkt auf die Lebensmittel aufgebracht werden oder ob diese Wirkstoffe zur Desinfektion von Oberflächen mit anschließender Trinkwassernachspülung verwendet werden sollen.

Nach Bewertung und Stellungnahme des Bundesinstitutes für Risikobewertung (BfR) sind von den Rückstandsmengen nach der Desinfektion keine gesundheitlichen Bedenken für Verbraucher zu erwarten. Darüber hinaus bestätigt auch die IFS, dass QAV-haltige Desinfektionsmittel weiterhin angewendet werden dürfen. Es gibt hinsichtlich der Verwendung dieser Desinfektionsmittel keine Bedenken, sofern die entsprechenden Verordnungen berücksichtigt und die Desinfektionsprodukte ordnungsgemäß angewendet werden.

Unter anderem auf Basis dieser Fachbeurteilungen sowie ähnlichen etwa in den Niederlanden gewonnenen Erkenntnissen, hat der zuständige Regelungsausschuss der EU-Kommission einen vorläufigen Rückstandshöchstwert von 0,5 mg pro kg Lebensmittel für DDAC (Didecyldimethylammoniumchlorid) sowie BAC (Benzalkoniumchlorid) festgelegt. Zuvor galt ein Grenzwert aus dem Pflanzenschutzrecht in Höhe 0,01 mg pro kg. Nach vorliegenden weiteren Untersuchungen in anderen europäischen Ländern wird dieser Rückstandshöchstwert durch Desinfektionsmaßnahmen mit anschließender Spülung bei entsprechender Dauer und ausreichend hoher Temperatur nicht erreicht, sondern meist deutlich unterschritten.

QAV-haltige Desinfektionsmittel werden seit Jahrzehnten in der Lebensmittelverarbeitung eingesetzt und haben sich aufgrund ihrer Wirksamkeit sowie der toxikologischen Unbedenklichkeit bewährt. Möglicherweise verbleibende geringste QAV-Rückstände, infolge der Anwendung der Desinfektionsmittel und Nachspülung der behandelten lebensmittelberührenden Oberflächen mit Trinkwasser, sind dann nicht in der Lage zu Grenzwertüberschreitungen auf Lebensmittel zu führen.

Die korrekte Anwendung von nachweislich wirksamen Desinfektionsmitteln auf Basis von QAV ist nach wie vor ein sicherer sowie etablierter Beitrag zur guten Betriebshygiene und stellt keine Gefahr für die menschliche Ernährung dar. Vielmehr wird ein aktiver Verbraucherschutz erzielt, indem die Übertragung von Krankheitserregern in Lebensmittel effektiv unterbunden wird.