22. September 2016

Gemäß der europäischen CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 wurde eine neue Gefahrstoffklasse „Korrosiv gegenüber Metallen“ eingeführt. Ziel ist die Angleichung der Unterschiede zwischen Transportrecht und Umgangsrecht. Mit H290 eingestufte Produkte sind deshalb immer gleichzeitig als Gefahrgutklasse 8 klassifiziert. Diese physikalisch-chemische Eigenschaft wurde im alten Einstufungssystem (67/548/EWG und 1999/45/EG) nicht berücksichtigt, sondern lediglich die Gefahrenklasse „hautätzend“.

Die beiden Gefahrenklassen sind in einem gewissen Sinne verwandt, daher wird ihnen gemäß CLP-Verordnung bei der Kennzeichnung dasselbe Piktogramm (GHS05) zugeordnet, jedoch lediglich mit dem Signalwort Achtung. Ein hautätzender Stoff oder ein hautätzendes Gemisch ist oft – aber nicht immer – auch metallkorrosiv. Einerseits ist ein extremer pH- Wert kein Einstufungskriterium für Gefahrgutklassifizierungen und führt daher nicht zu einer Gefahrguteinstufung. So kann also ein Produkt aufgrund des extremen pH-Wertes mit H314 eingestuft sein, ist aber kein Gefahrgut Klasse 8. Eine Einstufung mit H290 ist aus Plausibilitätsgründen nicht erforderlich. Andererseits ist es möglich, dass eine Chemikalie als korrosiv für Metalle klassiert wird, ohne hautätzend zu sein.

Die beiden Gefahrenklassen sind in einem gewissen Sinne verwandt, daher wird ihnen gemäß CLP-Verordnung bei der Kennzeichnung dasselbe Piktogramm (GHS05) zugeordnet, jedoch lediglich mit dem Signalwort Achtung. Ein hautätzender Stoff oder ein hautätzendes Gemisch ist oft – aber nicht immer – auch metallkorrosiv. Einerseits ist ein extremer pH- Wert kein Einstufungskriterium für Gefahrgutklassifizierungen und führt daher nicht zu einer Gefahrguteinstufung. So kann also ein Produkt aufgrund des extremen pH-Wertes mit H314 eingestuft sein, ist aber kein Gefahrgut Klasse 8. Eine Einstufung mit H290 ist aus Plausibilitätsgründen nicht erforderlich. Andererseits ist es möglich, dass eine Chemikalie als korrosiv für Metalle klassiert wird, ohne hautätzend zu sein.