08.06.2017

 

Ende 2016 teilte das Konsortium der Hersteller von Salpetersäure mit, dass sich aufgrund neuerer Testergebnisse eine strengere Einstufung und Kennzeichnung von Salpetersäure und Zubereitungen mit Salpetersäure, in Abhängigkeit von der eingesetzten Konzentration, ergeben.

Eine neue Einstufung als akut toxisch bezüglich Inhalation wird nun ab 26 % Salpetersäure vorgeschlagen. Daraus ergeben sich folgende Einstufungen für formulierte Produkte auf Basis Salpetersäure:

Konzentration Salpetersäure Einstufung Inhalativ
13% keine
>13% – 26% H332 (inhalativ) – GHS 07 (Ausrufezeichen)
>26% – 100% H331 (inhalativ) – GHS 06 (Totenkopf)

 

Auswirkungen:

Hervorzuheben ist, dass sich die Einstufung als akut toxisch ausschließlich auf den inhalativen Expositionsweg bezieht.

Umgang/Verwendung:

Gemäß der Gefahrstoffverordnung muss aufgrund der inhalativen Toxizität eine Überarbeitung der Gefährdungsbeurteilungen für alle Bereiche, in der eine Exposition mit dem Konzentrat zu erwarten ist, erfolgen. Es können sich Erfordernisse für den Arbeitsschutz ergeben. Es sind Schulungsmaßnahmen über Gefahren und Schutzmaßnahmen im Umgangs sowie der richtigen Entsorgung mit dem toxischen Gefahrstoff anhand der Betriebsanweisung für die Mitarbeiter im jährlichen Tonus sicherzustellen.

Rohstoffe und Produkte, die als toxisch eingestuft werden, fallen unter die Regelungen der Chemikalienverbotsverordnung. Das bedeutet für Händler und Wiederverkäufer, dass mindestens eine Person im Unternehmen zu beschäftigen ist, welche die erforderliche Sachkunde besitzt. Außerdem muss das Abhandenkommen bzw. der Diebstahl erheblicher Mengen den Behörden gemeldet werden.

Lagerung:

Die aktuellen Bestandsmengen aller giftigen, explosiven oder oxidierenden Stoffe müssen in der Summe betrachtet werden. Es sind sowohl Tanklagerungen als auch Lagerungen in Gebinden betroffen.

Für die Lagerung von toxischen Stoffen (Bsp.: Salpetersäure mit einem Gehalt von >26%) ergeben sich folgende Verpflichtungen:

Gemäß den Vorgaben der TRGS 510 hat die Lagerung unter Verschluss sowie Zugangsberechtigung nur für Fachkundige oder besonders unterwiesene Personen zu erfolgen. Es besteht ein Zusammenlagerungsverbot mit anderen Chemikalien.

Infolge der Neueinstufung kann es zu bestimmten Pflichten aufgrund der Störfallverordnung kommen. Die Einstufung führt dazu, dass ab einer Mengenschwelle von 50 Tonnen Grundpflichten bzw. ab 200 Tonnen erweiterte Pflichten berücksichtigt werden müssen.

Für Lageranlagen ab einer Mengenschwelle von 10 Tonnen muss zusätzlich eine Genehmigung nach Bundes-Immissionsschutzgesetz beantragt werden.

Transport:

Unverändert bleibt die Einstufung von Salpetersäure im Transportrecht ab > 65% als „oxidierende Flüssigkeit, Kategorie 3, H272“ und als ätzendes Gefahrgut der Klasse 8.

Fristen für die Umsetzung:

Die Rohstoffhersteller haben mehrheitlich ihre Sicherheitsdatenblätter im Sinne dieser neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse überarbeitet. Auch die Formulierer folgen diesen neuen Vorgaben und beginnen mit der Anpassung ihrer Sicherheitsdatenblätter sowie der Umsetzung der neuen Einstufung und Kennzeichnung.